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Clemens
19.12.05, 10:51
Die Anerkennung als Gütestelle: Marketinginstrument und rechtliches Hilfsmittel für Mediatoren

Autor: RA und Mediator Clemens Schwinkowski


§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 22 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG), ermöglicht es, dass Mediatoren sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts als Gütestellen anerkennen lassen können. Unter anderem gibt es entsprechende landesrechtliche Regelungen in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, dem Saarland und Hamburg .

Mit der Anerkennung des Mediators als Gütestelle sind zwei in der Praxis sehr wichtige Rechtsfolgen verbunden:

1. Die ein Mediationsverfahren abschließende Vereinbarung kann, wenn sie vor einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle abgeschlossen wird, als Vollstreckungstitel ausgestattet werden.

2. Durch die Einleitung eines Verfahrens vor der Gütestelle, wird die Verjährung streitiger Ansprüche unterbrochen.

Insbesondere die Möglichkeit, den das Mediationsverfahren abschließenden Vergleich als Vollstreckungstitel auszugestalten, kann für Konfliktbeteiligte einen Anreiz bieten, alternativ zu einem Gerichtsverfahren sich für die Mediation zu entscheiden. Nach § 797a ZPO werden Vergleiche vor anerkannten Gütestellen vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dem die Gütestelle ihren Sitz hat, auf Antrag mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen. Mit diesem „vollstreckbaren Titel“ kann dann der Gerichtsvollzieher beispielsweise Pfändungen vornehmen.

Häufig wird man im Vorgespräch als Mediator mit dem Einwand konfrontiert, dass im Falle der Nichteinhaltung der Mediationsvereinbarung durch einen der Beteiligten, es ja doch zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens kommen müsse und so die Mediation vielleicht nur zu einer Verzögerung oder zusätzlichen Kosten führe.

Vor Beginn der Mediation ist das wechselseitige Misstrauen natürlich oft ausgeprägt und es besteht die Befürchtung, auch wenn man vielleicht zu einer Vereinbarung kommen sollte, der „Gegner“ sich nicht an die Vereinbarung halten wird, vielleicht ist „Unzuverlässigkeit“ sogar ein Thema des Konfliktes.

Gerade in der Wirtschaftsmediation ist für die Beteiligten wichtig, eine Vereinbarung zu haben, aus der dann im Zweifel auch vollstreckt werden kann.

Der Unterzeichner, der als Wirtschaftsmediator in Baden-Württemberg tätig ist, hat die Erfahrung gemacht, dass für die Konfliktbeteiligten diese Möglichkeit häufig ein Grund ist, sich für ein das Ergebnis auch ohne weiteres Gerichtsverfahren durchsetzbares außergerichtliches (Mediations)Verfahren zu entscheiden: Vollstreckbarkeit ist besser als Verbindlichkeit.


Nach § 22 des AGGVG bedarf es folgender Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO:

Als Gütestelle können auf Antrag Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, die:
1. die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung bieten,
2. Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3. nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.


Die Anerkennung als Gütestelle erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gütestellen ihren Sitz hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht Voraussetzung, dass die Gütestelle von einem Juristen besetzt wird. Die Qualifikation, bzw. der Nachweis einer entsprechenden Mediationsausbildung und die berufliche Tätigkeit und Erfahrung als Mediator oder Mediatorin dürfte die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Weitere Vorraussetzung für einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist die Erstellung und Einreichung einer Verfahrensordnung.
Die Verfahrensordnung muss Regelungen zu der Einleitung, der Durchführung und der Beendigung des Mediations- bzw. Güteverfahrens enthalten. Es muss die Allparteilichkeit und Unabhängigkeit der Gütestelle festschreiben und entsprechende Regelungen zur Sicherung der Vertraulichkeit enthalten. Auch die Frage des Honorars und Haftungsfragen müssen geregelt werden.


Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Der Verfasser hat sein Anerkennungsantrag am 01.03.2003 gestellt und erhielt am 20.02.2004 seinen Anerkennungsbescheid vom Landgericht.
Nach Anerkennung durch die Justizverwaltung wird man in das Verzeichnis der anerkannten Gütestellen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen.

Beispielhaft sei auf die Homepage des Justizministeriums von Baden-Württemberg (www.justiz.baden-wuerttemberg.de (http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de) und dort auf den Bereich "Wie bekomme ich mein Recht – Schlichten statt Richten") verwiesen. In Baden-Württemberg, sind die meisten Zulassungen an Anwältinnen und Anwälte ausgesprochen worden, aber auch beispielsweise an die Architektenkammer in Stuttgart oder einen örtlichen Anwaltsverein als Vereinigungen.

In anderen Bundesländern fungieren auch Handwerks- oder Industrie und Handelskammern als Gütestellen.
Es wäre zu begrüßen, wenn Mediatorinnen und Mediatoren auch aus anderen Berufsgruppen die Anerkennung als Gütestelle beantragen würden. Es ist nicht einzusehen, dass gemäß dem Gesetzeswortlaut lediglich Rechtsanwälte "die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung bieten".
Es wird allerdings damit zu rechnen sein, dass die Justizverwaltung und auch die Anwaltskammern sich möglicherweise mit Anträgen von Nichtjuristen schwer tun werden.
Voraussetzung für die Anerkennung als Gütestelle wird jedoch immer eine berufliche Unabhängigkeit sein.

Sollte es Kolleginnen oder Kollegen geben, die die Gebühr für die Anerkennung als Gütestelle von € 125,00 riskieren wollen, so ist der Verfasser gerne bereit, auf Wunsch ein Muster seiner Verfahrensordnung zur Orientierung und zur Hilfe bei der Antragstellung gegen eine Schutzgebühr von € 10,00 zu übersenden.

Der Verfasser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Praxisgeprüfter Mediator (DAA) und Wirtschaftsmediator (CfM). Er ist im Wesentlichen im innerbetrieblichen Bereich als Mediator tätig.

Kontakt:
Rechtsanwalt
Clemens Schwinkowksi
Marktstätte 15
78462 Konstanz
Tel: 0 75 31 / 2 84 02 45
clemens.schwinkowski@web.de

Joachim Simen
19.12.05, 19:06
Hallo Clemens

Toller Beitrag. Ich würde den gerne als Artikel auf unsere Startseite von www.marktplatz-mediation.de stellen. Hast du was dagegen?

Viele Grüße
Joachim Simen

Clemens
20.12.05, 12:27
Hallo Clemens

Toller Beitrag. Ich würde den gerne als Artikel auf unsere Startseite von www.marktplatz-mediation.de stellen. Hast du was dagegen?

Viele Grüße
Joachim Simen

Lieber Joachim,
danke für dein Lob. Ich gebe es zurück und stelle fest, dass du ein aufmerksamer Moderator bist!
Gern kannst du den Artikel auch auf der Startseite platzieren.
Herzliche Grüße und frohe Weihnachten!
Clemens

Mediatorin_Berlin
13.12.06, 18:53
Hallo Clemens,

klasse, vielen Dank für die vielen interessanten Informationen in dem Artikel!

Leider gibt es die Möglichkeit, sich als Gütestelle anerkennen zu lassen, in Berlin m. E. nicht, aber ich überlege, ob ich es an meinem Zweitwohnsitz in Niedersachsen versuche.

Jedenfalls verschafft der Artikel einen umfassenden und sehr hilfreichen Einblick in das Thema, 1000 Dank!

Viele Grüße,
Ana

Mediatorin_Berlin
http://www.klare-mediation.de

Jürgen
12.11.07, 15:39
Liebe Forumsmitglieder...

ich werde einen Versuch in Hessen starten und meinen Antrag bei Oberlandesgericht in Frankfurt stellen.

Ich werde Euch gern unterrichten, wie es weiter geht...

Jürgen

http://www.konflikt-begleitung.de

Jürgen
25.02.08, 23:45
nach knapp 3 Monaten, habe ich heute die Anerkennung vom OLG Frankfurt erhalten. Die meiste Zeit brauchte der Nachweiß der Haftpflichtversicherung.

Joachim Simen
04.04.08, 10:18
nach knapp 3 Monaten, habe ich heute die Anerkennung vom OLG Frankfurt erhalten. Die meiste Zeit brauchte der Nachweiß der Haftpflichtversicherung.

Herzlichen Glückwunsch Jürgen!
Berichte uns doch auch von deinen Erfahrungen. Ich bin daran sehr interessiert.

Viele Grüße
Joachim Simen