Frank Rahde
14.11.07, 18:25
Hallo, werte Forenmitglieder!
Manch Mediator kennt folgenden so oder so ähnlich geschriebenen Passus in der Mediationsvereinbarung zwischen Medianten und MediatorIn:
"Wir sind uns darüber einig, dass für die Dauer der Mediation eventuelle Verjährungen gehemmt sind und eventuelle Ansprüche, die davon abhängig sind, dass sie geltend gemacht werden (z. B. Auskunfts- und Unterhaltsansprüche) mit Beginn der Mediation, spätestens mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als geltend gemacht gelten."
Wer kann mir diesen kompliziert klingenden Passus erklären?
Ich weiß, dass der § 203 BGB "Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen" diesbezüglich relevant ist. Er lautet:
"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein."
Ich habe aktuell einen anstehenden Mediationsfall, bei dem es um eine materielle Forderung geht, die zu verjähren droht. Wenn Gläubiger und Schuldner miteinander verhandeln über einen Anspruch, dann müsste also die Verjährung für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt sein, bis der Gläubiger sich auf einen Vergleich einlässt oder die Verhandlung abbricht. Anders gesagt: Der Gläubiger will sichergehen, dass sein bald ablaufender Anspruch, den er noch nicht gestellt hat, nicht durch Verjährung erlischt, nur weil er kulanterweise in eine langwierige Mediation mit dem Schuldner eintritt.
Reicht der erwähnte Passung in der Eingangsvereinbarung zu Beginn der Mediation aus oder muss der Gläubiger extra noch weitere Schritte unternehmen, z.B. irgendeine Erklärung abgeben oder etwas woanders einreichen, damit die Hemmung auch rechtswirksam und glaubhaft ist?
Ich bekam den Tipp, dass der Gläubiger einen Mahnbescheid in die Wege leiten soll, wobei er gezielt NICHT ankreuzt: "bei automatischer Verweisung zum Gericht", während der Schuldner daraufhin einen Widerspruch einlegt, so dass beide Parteien etwas in der Hand haben, dass ihnen garantiert, dass in dieser Sache keine Verjährung eintritt.
Geht das nicht auch einfacher??
Danke+Gruß, Frank
Manch Mediator kennt folgenden so oder so ähnlich geschriebenen Passus in der Mediationsvereinbarung zwischen Medianten und MediatorIn:
"Wir sind uns darüber einig, dass für die Dauer der Mediation eventuelle Verjährungen gehemmt sind und eventuelle Ansprüche, die davon abhängig sind, dass sie geltend gemacht werden (z. B. Auskunfts- und Unterhaltsansprüche) mit Beginn der Mediation, spätestens mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als geltend gemacht gelten."
Wer kann mir diesen kompliziert klingenden Passus erklären?
Ich weiß, dass der § 203 BGB "Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen" diesbezüglich relevant ist. Er lautet:
"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein."
Ich habe aktuell einen anstehenden Mediationsfall, bei dem es um eine materielle Forderung geht, die zu verjähren droht. Wenn Gläubiger und Schuldner miteinander verhandeln über einen Anspruch, dann müsste also die Verjährung für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt sein, bis der Gläubiger sich auf einen Vergleich einlässt oder die Verhandlung abbricht. Anders gesagt: Der Gläubiger will sichergehen, dass sein bald ablaufender Anspruch, den er noch nicht gestellt hat, nicht durch Verjährung erlischt, nur weil er kulanterweise in eine langwierige Mediation mit dem Schuldner eintritt.
Reicht der erwähnte Passung in der Eingangsvereinbarung zu Beginn der Mediation aus oder muss der Gläubiger extra noch weitere Schritte unternehmen, z.B. irgendeine Erklärung abgeben oder etwas woanders einreichen, damit die Hemmung auch rechtswirksam und glaubhaft ist?
Ich bekam den Tipp, dass der Gläubiger einen Mahnbescheid in die Wege leiten soll, wobei er gezielt NICHT ankreuzt: "bei automatischer Verweisung zum Gericht", während der Schuldner daraufhin einen Widerspruch einlegt, so dass beide Parteien etwas in der Hand haben, dass ihnen garantiert, dass in dieser Sache keine Verjährung eintritt.
Geht das nicht auch einfacher??
Danke+Gruß, Frank