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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hemmung der Verjährung von Ansprüchen bei Verhandlungen


Frank Rahde
14.11.07, 18:25
Hallo, werte Forenmitglieder!

Manch Mediator kennt folgenden so oder so ähnlich geschriebenen Passus in der Mediationsvereinbarung zwischen Medianten und MediatorIn:

"Wir sind uns darüber einig, dass für die Dauer der Mediation eventuelle Verjährungen gehemmt sind und eventuelle Ansprüche, die davon abhängig sind, dass sie geltend gemacht werden (z. B. Auskunfts- und Unterhaltsansprüche) mit Beginn der Mediation, spätestens mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als geltend gemacht gelten."

Wer kann mir diesen kompliziert klingenden Passus erklären?

Ich weiß, dass der § 203 BGB "Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen" diesbezüglich relevant ist. Er lautet:
"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein."

Ich habe aktuell einen anstehenden Mediationsfall, bei dem es um eine materielle Forderung geht, die zu verjähren droht. Wenn Gläubiger und Schuldner miteinander verhandeln über einen Anspruch, dann müsste also die Verjährung für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt sein, bis der Gläubiger sich auf einen Vergleich einlässt oder die Verhandlung abbricht. Anders gesagt: Der Gläubiger will sichergehen, dass sein bald ablaufender Anspruch, den er noch nicht gestellt hat, nicht durch Verjährung erlischt, nur weil er kulanterweise in eine langwierige Mediation mit dem Schuldner eintritt.

Reicht der erwähnte Passung in der Eingangsvereinbarung zu Beginn der Mediation aus oder muss der Gläubiger extra noch weitere Schritte unternehmen, z.B. irgendeine Erklärung abgeben oder etwas woanders einreichen, damit die Hemmung auch rechtswirksam und glaubhaft ist?

Ich bekam den Tipp, dass der Gläubiger einen Mahnbescheid in die Wege leiten soll, wobei er gezielt NICHT ankreuzt: "bei automatischer Verweisung zum Gericht", während der Schuldner daraufhin einen Widerspruch einlegt, so dass beide Parteien etwas in der Hand haben, dass ihnen garantiert, dass in dieser Sache keine Verjährung eintritt.

Geht das nicht auch einfacher??

Danke+Gruß, Frank

Mirko Haas
18.11.07, 15:34
Hallo Frank,

nach meinem Wissensstand ist es tatsächlich so, dass der Passus in der Mediationsvereinbarung ausreichend ist.

Selbst die Verbände (z.B. BMWA) haben in Ihrer frei zugänglichen Verfahresordnung einen entsprechenden Passus gefunden. Da diese Verfahrenordnung durch Juristen erstellt wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass das ausreichend ist.

Freundliche Grüße aus Hamburg
Mirko Haas

Frank Rahde
19.11.07, 11:12
Hallo Frank,

nach meinem Wissensstand ist es tatsächlich so, dass der Passus in der Mediationsvereinbarung ausreichend ist.

Selbst die Verbände (z.B. BMWA) haben in Ihrer frei zugänglichen Verfahresordnung einen entsprechenden Passus gefunden. Da diese Verfahrenordnung durch Juristen erstellt wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass das ausreichend ist.

Freundliche Grüße aus Hamburg
Mirko Haas

Hallo Mirko, danke für die Antwort.

Ich bin halt kein Jurist, sondern Soziologe. Ich muss da noch mal nachfragen:
Dieser erwähnte Passus hat also vor dem Gericht, das über die Verjährungssachse entscheidet, Bestand? Der Mediant muss also keinen Rechtsanwalt einschalten, wenn die drohende, ungewollte Verjährung zu seinem Nachteil während des Mediationsverfahrens eingetreten ist, sondern verweist dann einfach auf die von beiden Medianten unterschriebene Mediationsvereinbarung, wonach die Verjährung gehemmt war?

Das wäre natürlich perfekt.

Hm, muss man als Mediator nicht dann jedoch IN der Mediationsvereinbarung explizit auf den zitierten § verweisen? Ich darf als Mediator (kein Jurist) keine Rechtsauskunft geben, aber ich muss den Medianten den Passus in der Med.-vereinbarung doch erklären und womöglich auf den § 203 hinweisen könnnen, wenn ich gefragt werde. Oder? Es wäre unschön, müsste ich schon im Erstgespräch darum bitten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um sich Frage der Verjährung erklären zu lassen...

Gruß, Frank

Unregistriert
19.11.07, 11:26
Hallo Frank,

also ich zitiere hier mal den § 6 aus der Verfahrensordnung des BMWA:


§ 7 Verjährung
(1) Für alle verfahrensgegenständlichen Ansprüche vereinbaren die Konfliktparteien hiermit für den Zeitraum ab dem Beginn der Mediation bis einschließlich drei Monate nach deren Ende die Hemmung der Verjährung.
(2) Dies gilt nicht, wenn Verjährung bereits eingetreten ist. Sofern Ansprüche erst im Laufe des Verfahrens einbezogen werden, beginnt die Hemmung mit diesem Zeitpunkt.


Nach dem Rechtsanwalt, der diese Verfahrensordnung mit entwickelt hat (Dr. Arnim Rosenbach) ist dies auch im Rahmen einer Mediationsvereinbarung völlig ausreichend und hat vor Gericht bestand.

Sofern die Partei trotzdem "Angst" hat, seinen Anspruch zu verlieren und diesen gerichtliche geltend machen will, sollte sie sich an den Anspruchsgegner wenden und ihn darauf hinweisen, dass der Mahnbescheid nur fristwahrend gestellt wird und nichts mit dem laufenden Mediationsverfahren zu tun hat.