Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : rechtliche beziehungen zwischen den parteien
hallo,
ich bin derzeit studiumsbedingt täglich mit dem thema mediation beschäftigt. ich habe mittlerweile mehrere bücher durchforstet, doch leider noch keine antwort auf eine mir sehr wichtige frage gefunden:
wie sieht es denn mit den rechtlichen beziehungen der beteiligten nach bzw während der mediation aus? gelten auch bei der mediation aufklärungspflichten und kann ein schadenseratz gefordert werden wenn diese verletzt werden? dass der mediator etwaiges zurückhalten von informationen einer partei gegenüber der anderen partei wegen seiner "schweigepflicht" nicht ansprechen darf/sollte, habe ich mehrfach gelesen und auch dass die mediation dann besser abgebrochen werden soll...aber das beantwortet meine frage leider nicht. kann die partei, die nich richtig aufgeklärt worden ist und (deshalb) der mediationsvereinbarung zugestimmt hat hinterher schadensersatz von der anderen partei fordern?
es würde mich sehr freuen wenn ich auf diesem weg eine antwort erhalten würde. auch über literaturhinweise würde ich mich freuen.
gruß, agnes
Joachim Simen
19.12.07, 10:34
... kann die partei, die nicht richtig aufgeklärt worden ist und (deshalb) der mediationsvereinbarung zugestimmt hat hinterher schadensersatz von der anderen partei fordern?
Guten Morgen Agnes
Gerade hast du dich erst angemeldet und schon kommt die erste Frage. Das ist toll von dir und ich hoffe, du bekommst hier Unterstützung! Als Nicht-Jurist kann ich Dir wegen meinem fehlenden Wissen keine fundierte juristische Auskunft geben. Gerne möchte ich Dir aus meiner Sicht und Erfahrung der Wirtschaftsmediation antworten, weil ich deine Frage sehr spannend finde.
Zwei Parteien haben im Rahmen einer Mediation eine Vereinbarung geschlossen. Jetzt stellt sich für Partei A die Sache so dar, dass ihr vor Unterzeichnung der Vereinbarung von der Partei B wichtige Informationen vorenthalten wurden. Aufgrund dieser Informationen hätte Partei A die Vereinbarung so nicht abgeschlossen und ihr ist dadurch ein Schaden entstanden.
Je länger ich über diese Situation nachdenke, umso komplexer wird die Sache. Folgende Bruchstücke meine rGedanken möchte ich gleich mal weitergeben:
1. Auch im "normalen" Leben ist es doch oft so, dass viele "schwierigen" Vereinbarungen im Nachhinein angezweifelt werden. Nach dem Motto: "Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich mich anders entschieden!". Für mich gilt, dass ich immer versuche vor dem Abschluss einer Vereinbarung nachzuhaken, wie tragfähig diese ist. D.h. für wie gut die Beteiligten ihre Vereinbarung halten auch wenn sich in Zukunft die Rahmenbedingungen ändern.
2. Eine Vereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn alle Beteiligten sich vorher parteiischen Rechtsrat eingeholt haben. Die Beteiligten müssen abschliessend und umfassend über die juristischen Ausgangsbedingungen ihrer Entscheidung für oder gegen eine Vereinbarung Bescheid wissen.
3. Kein Verfahren (Mediation, Gericht, Therapie etc.) kann gewährleisten, dass "alle" Beweggründe einer Person A für eine andere Person B offensichtlich werden. Damit Person B auf der Basis "aller" Informationen die richtige Entscheidung trifft.
4. Vor der Frage nach Schadenersatz stellt sich für mich die Frage: Wie kann man die Atmosphäre, die beim Abschluss einer Vereinbarung geherrscht hat, auch in schwierige Zeiten des Zweifelns wieder hereinholen?
5. Ist die Forderung nach Schadenersatz nicht eine Streitposition, die zunächst im Rahmen einer mediativen Arbeit zwischen den Beteiligten besprochen werden sollte? In jede Vereinbarung sollte rein, dass sich die Beteiligten bei zukünftigen Streitigkeiten zunächst wieder versuchen sich im Rahmen einer Mediation zu einigen.
6. Ich habe weniger Fragezeichen bei der oben beschriebenen Situation. Vielmehr beschäftigt mich der häufig vorkommende Aspekt, dass ich als Mediator immer wieder Informationen in Einzelgesprächen "vertraulich" zugesteckt gekomme. Natürlich versuche ich das so gut wie es geht zu vermeiden. Bislang musste ich deshalb noch nie eine Mediation abbrechen. Ich versuche immer die Beteiligten dazu zu bewegen, diese Informationen auch dem anderen Beteiligten zugänglich zu machen. Das klappt meistens auch und ist oft sehr hilfreich.
Was tue ich aber, wenn das nicht getan wird und ich die vertraulichen Sachverhalte der Partei A falsch einschätze. D.h. ich schätze deren Relevanz als gering ein obwohl diese für die andere Partei B entscheidend wären um eine gute Entscheidung zu treffen? Hier geht es eher darum, inwieweit der Mediator Schadenersatzpflichtig sein könnte, weil er Informationen, die er von der Partei A kennt, nicht an Partei B weitergegeben hat und trotzdem zwischen beiden eine Vereinbarung vermittelt.
Hmm, darüber muss ich noch beim ein oder anderen Weihnachtsplätzchen nachdenken.
Bitte halte uns mit deiner spannenden Frage auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Simen
Hallo Zusammen,
grundsätzlich ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig bei einer anderen Person einen Schaden verursacht hat. Dies gitl natürlich auch für eine Mediation. Dabei muss man unterscheiden zwischen den Ansprüchen der Parteien untereinander und den Ansprüchen gegen den Mediator. Ich kann mir folgendes vorstellen:
1. Eine Partei fordert Schadensersatz vom Mediator.
Dann müsste also der Mediator durch sein Verhalten bei der Partei einen Schaden verursacht haben. Beispielsweise erhält der Mediator in einer Familienmediation in einem Einzelgespräch Kenntnis über größere Nebeneinkünfte einer Partei, die dieser bislang in der Mediation verschwiegen hat. Die Nebeneinkünfte würden sich deutlich auf die der anderen Partei rechtlich zustehenden Unterhaltsansprüche auswirken, was der Mediator auch weiß. Wenn er nun mit dieser Information im Hintergrund die Mediation weiterführt also ob nichts gewesen ist, ist dies wohl kaum mit seiner Verpflichtung zur Allparteilichkeit vereinbar. In der Regel ist diese Verpflichtung in der Mediationsvereinbarung zwischen Partei und Medianden auch entsprechend formuliert. Der Mediator hätte in einem solchen Fall -egal ob schriftlich formuliert oder nicht- seine vertragliche Verpflichtung zur Neutralität verletzt und könnte daher auch für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden.
Dass ein Mediator tatsächlich solchen Mist baut, ist allerdings schwer vorzustellen, viel wahrscheinlicher ist, dass der Mediator die Situation offen anspricht und im Zweifel die Mediation abbricht, weil die Partei ihre ebenfalls im Mediationsvertrag geregelte Verpflichtung zur Offenheit und Information verletzt.
2. Eine Partei fordert Schadensersatz von der anderen Partei.
Ach hier gilt: Beide Parteien stimmen zu Beginn der Mediation dem Verfahren zu und verpflichten sich zur Einhaltung der Mediationsprinzipien. Wenn nun eine Partei das Mediationsverfahren nur betreibt, um eine für sie günstige Vereinbarung zu erzielen, dann spiegelt sie in der Mediation falsche Tatsachen vor. Die am Ende der Mediation erzielte Mediationsvereinbarung ist dann zwar zunächst rechtsgültig, müsste aber von der andern Partei wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können. In diesem Fall hat der Mediator damit erstmal nichts zu tun, es sei denn, er weiß über die Täuschung, dann wären wir wieder bei Fall 1.
Das ist erstmal alles, was mir dazu spontan einfällt.
Ich bin gespannt, was die anderen Forumsmitglieder darüber denken.
Herzliche Grüße
Dorothea Kriele
Hallo Agnes,
vielleicht hilft Ihnen das Heft "Vertrags- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation" von Eidenmüller, Otto Schmidt Verlag, ISBN 3-504-06117-0 bei der Beantwortung Ihrer Fragen weiter?
Viele Grüße und Frohe Weihnachten
Thomas Reich
hallo, es freut mich wieviele antworten so prompt auf meine frage kamen. danke erstmal dafür! :)
Das buch von eidenmüller habe ich schon durchgeschaut (bzw durchgelesen) aber leider fehlanzeige, zu der speziellen frage ist nichts drin.
"Beide Parteien stimmen zu Beginn der Mediation dem Verfahren zu und verpflichten sich zur Einhaltung der Mediationsprinzipien. Wenn nun eine Partei das Mediationsverfahren nur betreibt, um eine für sie günstige Vereinbarung zu erzielen, dann spiegelt sie in der Mediation falsche Tatsachen vor. Die am Ende der Mediation erzielte Mediationsvereinbarung ist dann zwar zunächst rechtsgültig, müsste aber von der andern Partei wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können."
Diesen Punkt hatte ich mir auch überlegt, war allerdings nicht sicher, ob die Mediationsvereinbarung nicht irgendwelchen Sonderreglen unterliegt...(man weiß ja nie ;) )
"Eine Vereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn alle Beteiligten sich vorher parteiischen Rechtsrat eingeholt haben. Die Beteiligten müssen abschliessend und umfassend über die juristischen Ausgangsbedingungen ihrer Entscheidung für oder gegen eine Vereinbarung Bescheid wissen."
Dies ist mir in der From neu....Ich habe mehrfach gelesen, dass es die Möglichkeit der Aufklärung über rechtliche Aspekte von den Parteianwälten oder durch einen von beiden Parteien gemeinsam beauftragten Anwalt gibt. (Das ist natürlich nur dann wichtig, wenn der Mediator selbst kein Anwalt ist und aufgrund des RBerg keine Rechstberatung leisten darf.) Die Parteien können jedoch die Mediationsvereinabrung auch von einem Notar durchsehen lassen. Dieser kann aber doch auch nur unparteilich beraten....?!
Die Antworten haben mir sehr geholfen und wirklich interessante Denkanstöße geliefert. Ich hoffe, dass die Diskussion trotz der weihnachtlichen (Stress-)Stimmung noch nicht beendet ist ;)
viele Grüße, Agnes
Liebe Agnes,
Du sprichst ein heikles und einer der schwierigsten Punkte in der Mediation an, denn fast immer wollen die Medianten verständlicherweise auch wissen, ob die Vereinbarung, die sie zu schliessen gedenken, auch der Rechtslage entspricht. Das brauchen sie schon deshalb, um ihre Entscheidung vor sich selbst und andere rechtfertigen zu können.
"Eine Vereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn alle Beteiligten sich vorher parteiischen Rechtsrat eingeholt haben. Die Beteiligten müssen abschliessend und umfassend über die juristischen Ausgangsbedingungen ihrer Entscheidung für oder gegen eine Vereinbarung Bescheid wissen."
So lehrsatzhaft möchte ich das allerdings nicht stehen lassen. Soll zB. eine Einigung über Umgangsrecht erzielt werden, ist fast alles besser, als die Rechtslage (bzw. Rechtsprechung) und es sollte tunlichst verhindert werden, dass sich die Parteien auf solche Positionen stützen. Das führt nahezu automatisch zum erbitterten Prozess und dann zur Psychologischen Beratungsstelle, die grösste Mühe hat, den Eltern klar zu machen, dass es hier nicht um das Recht der Parteien, sondern letztendlich um das Wohl des Kindes geht.
Das Zitat dient nicht direkt der Mediation, sondern soll die Mediatoren von ihrer Haftung exculpieren. Das gelingt aber nicht, wenn der Mediator (ob Anwalt oder nicht) Rechtsrat erteilt (also die Situation hinsichtlich Anspruchsgrundlagen und Erfolgsaussichten erörtert).
Davon abzugrenzen sind die Besprechung von Rechtsprinzipien. Also die Erörterung des Sinns bestimmter gesetzlicher Regelungen (z.B.: des Zugewinnausgleichs). Mediator/Innen lehnen auch dies oft ab, was aber sehr zur Verunsicherung der Medianten führt (s.o.)
Dies ist mir in der From neu....Ich habe mehrfach gelesen, dass es die Möglichkeit der Aufklärung über rechtliche Aspekte von den Parteianwälten oder durch einen von beiden Parteien gemeinsam beauftragten Anwalt gibt.
Diese Möglichkeit sollte den Medianten immer nahegelegt werden, wenn sie verunsichert sind. (S.a. § 6 (3) Entwurf zum Niedersächsischen Mediationsgesetz, das ich vor einiger Zeit hier im Forum eingestellt habe und zu dem dem Parlament mittlerweile einige Stellungnahmen vorliegen - die Öffentliche Anhörung war vor kurzem - ggf. an mich wenden).
(Das ist natürlich nur dann wichtig, wenn der Mediator selbst kein Anwalt ist und aufgrund des RBerg keine Rechstberatung leisten darf.)
Der Rechtsanwalt, der als Mediator Rechtsrat erteilt, verstösst zwar nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wohl aber gegen Prinzipien der Mediation. Rechtsratbedeutet immer auch Haftung, ob Rechtsanwalt oder nicht. Ausserdem bedeutet der Rechtsrat praktisch immer auch Parteilichkeit. Aus diesem Grunde muss der Rechtsanwalt, der für einzelne Parteien tätig oder auch nur beratend gewirkt hat, von der Mediation ausgeschlossen sein (s. Entwurf Niedersächsisches Mediationsgesetz § 6 (2) Nr. 5)
Die Parteien können jedoch die Mediationsvereinabrung auch von einem Notar durchsehen lassen. Dieser kann aber doch auch nur unparteilich beraten....?!
... und das ist auch seine Pflicht. Er hat u.a. darüber zu wachen, dass nichts sittenwidriges vereinbart wird.
Vor vielen Jahren hat einer unserer Ausbilder, der uns auf unser 2. jur. Examen vorzubereiten hatte, gesagt, dass :"wenn sie während des schreibens der Klausur Bauchweh wegen dem Ergebnis, zu dem sie zu kommen gedenken, bekommen, schauen sie nochmal im Gesetz nach, ob sie nichts fasch gemacht haben." Das Rechtsgefühl der Medianten, geschärft bei der Besprechung der Rechtsprinzipien (der Mediator sollte sich allerdings damit befasst haben), sollte eigentlich zu einem Ergebnis führen, das auch der Rechtslage entspricht. Dies anschliessend durch parteiische Beratung abgesichert, kann eigentlich zu keiner Haftung des Mediators führen.
Bin auch weiter an einer lebhaften Diskussion interessiert.
Viele Grüße
Bernd
Hallo Zusammen,
ich stolpere gerade über einen alten Artikel aus der ZKM 2001,4 ff von den Eheleuten Mähler, der sich mit diesem Thema beschäftigt.
Ich versuche mal, ihn als pdf anzuhängen, ich hoffe, es klappt...
Allen Forumsmitgliedern auf diesem Wege einen guten Rutsch ins neue Jahr,
Dorothea Kriele
Hallo Allemiteinander
und vielen Dank Dorothea für den Aufsatz der Eheleute Mähler, der mir sehr viel gebracht hat und den ich deshalb gerne weiter empfehle. Leider hat der vorsichtige Optimismus von damals zwischenzeitlich einen rechtswissenschaftlichen Dämpfer bekommen.
In ihrer Dissertation, die die Rechtsentwicklung bis Mai 2006 berücksichtigt, kommt Katja Cremer ("Die Vertraulichkeit der Mediation" erschienen im Schneider Verlag Hohengehren) zum Schluß, dass dem Mediator als solcher weder ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, noch, dass die Parteien vorab auf irgendeinen Sachvortrag verzichten können, weil dadurch auch auf rechtliches Gehör verzichtet werden würde. "Das rechtliche Gehör ist als verfassungsrechtlich garantierter Mindeststandard eines rechtsstaatlichen Verfahrens grundsätzlich vorprozessual unabdingbar." (a.a.O., S. 171).
Was aber die, aus meiner Sicht sehr anspruchsvolle, Arbeit nicht berücksichtigen konnte, ist die neuere Entwicklung in der Gesetzgebung (s. hier das Thema "Einmalige Chance für die Mediation").
Vor allen Dingen ist nicht berücksichtigt und geprüft, welche Stellung der Mediator (auch wenn er Nichtjurist ist) haben würde, wenn eine Beratung über die Mediation vom Gericht angeordnet (oder, wie von mir angeregt, als Antragsvoraussetzung für Familiensachen geschaffen wird) und daraufhin eine Mediation durchgeführt wird. Spätestens dann wird man die Mediation wohl als Teil der Rechtspflege ansehen und dem Mediator zumindest das Zeugnisverweigerungsrecht zugestehen müssen.
Aber auch hinsichtlich des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) und damit auf die Wirksamkeit von Vereinbarungen über die Nichtverwendung von erst in der Mediation eingebrachten Tatsachen, könnte sich die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Gerichte (Cremer a.a.O.; S. 144/145) einiges ändern (Spannungsverhältnis zwischen funktionierender staatlicher Rechtspflege und verfassungsrechtlich garantiertem Mindeststandard).
Auch aus dieser Sicht ist die FGG-Reform für die Mediation von wegweisender Bedeutung.
Viele Grüße
bernd
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