bohnet
03.07.08, 01:23
Nun ist es endlich so weit. Erstmals ist die Mediation in Deutschland in einem Gesetz integriert.
Vergangenen Freitag hat der Bundestag nach der 2. und 3. Lesung das FGG Reformgesetz verabschiedet. Es wird im Bundesanzeiger veröffentlicht (nachdem der Bundesrat am 19.09.08 zugestimmt hat, was zu erwarten ist) und wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Ein Meilenstein für die Mediation. Das neue Scheidungsverfahrensgesetz bietet schon heute große Chancen für die Mediation. Die MediatorInnen müssen sich aber darauf einstellen und gerade für NichtjuristInnen ist es sehr ratsam, die kommende Entwicklung sorgfältig zu begleiten und sich zu engagieren.
Ich möchte diesen Teil des Forums nutzen, mehr darüber zu berichten und hoffe (wie immer und immer noch) auf rege Beteiligung.
Hier die drei für die Mediation wichtigsten Vorschriften:
§ 135
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
Aaaaaber!
§ 150
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
((1) - (3) Vorschriften über die Kostenverteilung allgemein.)
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. .....
......
Nicht nur zur Vervollständigung, sondern auch, damit ich bei weiteren Beiträgen hierher verweisen kann, noch die zweite Stelle (im Zusammenhang), an der die Mediation im neuen Gesetz erscheint. Bei der Verwirklichung des "Cochemer Modells" (also für die Praxis) wird dies wohl noch sehr wichtig sein.
§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) ...
(3) ...
Wer sich die Gesetzesvorlage ganz besorgen möchte, hier der (derzeitige) Link.
http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/to/173.html#TOP38
Es sind zwei Aktenzeichen: 16/6308 (Gesetzesvorlage) und 16/9733 (Beschlussvorlage des Rechtsausschusses).
Leider funktioniert der download nicht immer. Wer möchte, kann die PDF-Dateien bei mir anfordern. (8,52 und 1, 68 MB).
Ich hoffe, dass es jetzt hier Gesprächsstoff gibt.
Viele Grüße
Bernd
Bernd Bohnet
Mediator
Obere Sonnenhalde 35
97941 Tauberbischofsheim/Dittwar
Tel.: 09341/8953547
E-mail: bohnet.mediation@gmail.com
Web: www.bohnet-mediation.de
Vergangenen Freitag hat der Bundestag nach der 2. und 3. Lesung das FGG Reformgesetz verabschiedet. Es wird im Bundesanzeiger veröffentlicht (nachdem der Bundesrat am 19.09.08 zugestimmt hat, was zu erwarten ist) und wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Ein Meilenstein für die Mediation. Das neue Scheidungsverfahrensgesetz bietet schon heute große Chancen für die Mediation. Die MediatorInnen müssen sich aber darauf einstellen und gerade für NichtjuristInnen ist es sehr ratsam, die kommende Entwicklung sorgfältig zu begleiten und sich zu engagieren.
Ich möchte diesen Teil des Forums nutzen, mehr darüber zu berichten und hoffe (wie immer und immer noch) auf rege Beteiligung.
Hier die drei für die Mediation wichtigsten Vorschriften:
§ 135
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
Aaaaaber!
§ 150
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
((1) - (3) Vorschriften über die Kostenverteilung allgemein.)
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. .....
......
Nicht nur zur Vervollständigung, sondern auch, damit ich bei weiteren Beiträgen hierher verweisen kann, noch die zweite Stelle (im Zusammenhang), an der die Mediation im neuen Gesetz erscheint. Bei der Verwirklichung des "Cochemer Modells" (also für die Praxis) wird dies wohl noch sehr wichtig sein.
§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) ...
(3) ...
Wer sich die Gesetzesvorlage ganz besorgen möchte, hier der (derzeitige) Link.
http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/to/173.html#TOP38
Es sind zwei Aktenzeichen: 16/6308 (Gesetzesvorlage) und 16/9733 (Beschlussvorlage des Rechtsausschusses).
Leider funktioniert der download nicht immer. Wer möchte, kann die PDF-Dateien bei mir anfordern. (8,52 und 1, 68 MB).
Ich hoffe, dass es jetzt hier Gesprächsstoff gibt.
Viele Grüße
Bernd
Bernd Bohnet
Mediator
Obere Sonnenhalde 35
97941 Tauberbischofsheim/Dittwar
Tel.: 09341/8953547
E-mail: bohnet.mediation@gmail.com
Web: www.bohnet-mediation.de